Sachverhalt
umfassend abzuklären. Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und verlangte eine Sicherheitsleistung von CHF 1'400.00, welche fristgerecht einging. Die Beschwerdekammer verzichtet auf einen Schriftenwechsel. Es ergeht ein direk- ter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 2.2) einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom
28. April 2026, mit der hinsichtlich der Tatbestände des Betrugs und der Verun- treuung eine Nichtanhandnahme verfügt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals in der Beschwerde den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung anruft, geht er über das Anfechtungsobjekt hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3 3. Zum Sachverhalt kann der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. April 2026 Fol- gendes entnommen werden: C.________ arbeitete vom April bis November 2022 bei der E.________ (Autogarage) als Autome- chaniker. Zwischen der E.________ (Autogarage) und der F.________ AG bestand ein Vertrag über die temporäre Ausleihe von C.________. Die Abrechnung seiner Stunden erfolgte über die F.________ AG, deren Inhaber A.________ ist. Die F.________ AG stellte die Stunden, welche C.________ für die E.________(Autogarage) arbeitete, der E.________(Autogarage) in Rechnung. Die E.________(Autogarage) bezahlte darauf der F.________ AG insgesamt CHF 22'051.60. Die F.________ AG leitete die Zahlungen gemäss C.________ nicht an diesen weiter. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen C.________ und der E.________(Autogarage) oder der F.________ AG be- steht offenbar nicht. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 526 vom 24. März 2017 E. 6). Im Zweifelsfall ist ein Verfahren zu eröffnen. Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 269 vom
11. Juli 2023 E. 3). Ein Sachverhalt fällt beispielsweise dann unter keinen Straftat- bestand, wenn es um rein zivil- oder verwaltungsrechtliche Streitigkeiten geht (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO). 4.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet dahingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Damit gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- gen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O., N. 27 zu Art. 309 StPO).
4 4.3 Gemäss Art. 138 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflich- tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwen- den, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_50/2022 vom 27. Juni 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 129 IV 257 E. 2.2.1; 121 IV 23 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 4.4 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Um den objektiven Tatbe- stand von Art. 146 Abs. 1 StGB zu erfüllen, muss eine Täuschungshandlung vorlie- gen, welche arglistig ist. Arglist liegt vor, wenn der Täter sich zur Täuschung be- sonderen Machenschaften oder Kniffe bedient oder ein Lügengebäude errichtet. Zudem wird eine einfache Lüge als arglistig qualifiziert, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er auf Grund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses davon ausgeht, dass der Getäuschte die Lüge nicht überprüfen wird (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 63 ff. zu Art. 146 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom
22. Oktober 2012 E. 7.3). Subjektiv wird Vorsatz gefordert und zudem eine un- rechtmässige Bereicherungsabsicht des Täters. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass die F.________ AG die Zahlungen der E.________(Autogarage) aufgrund eines be- stehenden Vertrags über die temporäre Ausleihe des Beschuldigten entgegenge- nommen habe. Die F.________ AG habe die Zahlungen demnach nicht für einen Dritten (vorliegend C.________) eingenommen, sondern für sich. Es handle sich dementsprechend nicht um anvertraute Vermögenswerte, auf die C.________ ei- nen direkten Anspruch habe. Welcher Betrag von diesen Zahlungen anschliessend an den Beschuldigten als Lohn für seine Arbeit durch die F.________ AG hätte be- zahlt werden müssen, betreffe das Vertragsverhältnis zwischen der F.________ AG und dem Beschuldigten. Damit sei der Tatbestand der Veruntreuung nicht er- füllt. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, dass die F.________ AG arglistig gehandelt habe und ein Betrug gemäss Art. 146 StGB vorliegen würde. Es handle sich vorliegend vielmehr um eine zivilrechtliche Angelegenheit.
5 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Staatsanwalt- schaft den Sachverhalt zu Unrecht als rein zivilrechtliche Streitigkeit qualifiziere. Die Umstände sprächen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten, das zumindest vertieft zu untersuchen sei. So habe der Beschuldigte eine Doppelrolle inne, indem er sowohl Geschäftsführer der F.________ AG wie auch der E.________(Autogarage) sei. Es sei zudem ausdrücklich vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer, Geschäftsinhaber der G.________ GmbH, die geleisteten Stunden in Rechnung stellen könne und die entsprechenden Zahlungen weiterge- leitet würden. Die F.________ AG habe die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers der E.________(Autogarage) in Rechnung gestellt und die entsprechenden Beträ- ge vereinnahmt, diese aber entgegen der Vereinbarung nicht an den Beschwerde- führer bzw. die G.________ GmbH weitergeleitet, wofür Belege bestünden. Auf- grund der personellen Verflechtung bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschuldigte die Konstruktion gezielt ausnutze, um Arbeitsleistungen zu beziehen und die Entschädigung nicht auszurichten. Die Staatsanwaltschaft hätte den Sach- verhalt unter den gegebenen Umständen nicht ohne weitere Untersuchung als bloss zivilrechtlich qualifizieren dürfen. Es lägen somit konkrete Anhaltspunkte für Betrug, Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsführung vor. 6. Die Beschwerdekammer erachtet die Nichtanhandnahme als rechtmässig. Wie die Staatsanwaltschaft korrekterweise wiedergibt, ist der vorliegende Sachverhalt als zivilrechtliche Streitigkeit monetärer Art anzusehen. Zwischen dem Beschwerdefüh- rer und der E.________(Autogarage) besteht und bestand kein Vertragsverhältnis. Stattdessen scheint eine Vereinbarung zwischen der E.________(Autogarage) und der F.________ AG bezüglich der temporären Ausleihe des Beschuldigten getrof- fen worden zu sein. Die F.________ AG hat dementsprechend keine Zahlungen für einen Dritten – den Beschwerdeführer –, sondern für sich selbst entgegengenom- men. Daraus ergibt sich, dass der F.________ AG keine Vermögenswerte des Be- schwerdeführers anvertraut wurden. Es fehlt damit an einem zentralen Tatbe- standsmerkmal der Veruntreuung, womit dieser Straftatbestand eindeutig nicht er- füllt ist. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 26. November 2025 an, dass auch zwischen ihm und der F.________ AG nie ein schriftlicher Vertrag erstellt worden sei. Es ist somit nicht bekannt, welche Abmachungen zwischen dem Beschuldigten bzw. der F.________ AG und dem Beschwerdeführer (bzw. allen- falls der G.________ GmbH) betreffend erbrachte Arbeitsleistungen womöglich ge- troffen worden sind. Die Frage, welcher Betrag von diesen Zahlungen dem Be- schuldigten gegenüber allenfalls geschuldet ist, ist indessen rein zivilrechtlicher Na- tur. Hinsichtlich des zusätzlich angerufenen Tatbestands des Betrugs ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es an konkreten und hinreichenden Hinwei- sen für eine arglistige Täuschungshandlung mangelt. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerdeschrift nichts vorzubringen, was die staatsanwaltschaftliche Begründung in Zweifel zu ziehen vermöchte. Selbst im Falle einer gewissen personellen Verknüpfung des Beschuldigten bei den beteiligten Unternehmen ist unter Verweis auf die Ausführungen keine Strafunter- suchung zu eröffnen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist damit weder eine Strafbarkeit wegen Veruntreuung noch wegen Betrugs einschlägig. Mit Verweis auf
6 E. 4.1 und 4.2 fehlt es damit an den Voraussetzungen für die Eröffnung einer Stra- funtersuchung, namentlich liegen keine Hinweise von erheblicher und konkreter Natur für eine strafbare Handlung vor. Die Nichtanhandnahme erweist sich somit als rechtens. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'400.00 und der geleisteten Si- cherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteienschädigung für das Be- schwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Mangels Schriftenwechsels sind dem Beschuldigten keine entschädi- gungswürdigen Aufwendungen entstanden.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben.
E. 2 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und den Sachverhalt umfassend abzuklären. Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und verlangte eine Sicherheitsleistung von CHF 1'400.00, welche fristgerecht einging. Die Beschwerdekammer verzichtet auf einen Schriftenwechsel. Es ergeht ein direk- ter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 2.2) einzutreten.
E. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom
28. April 2026, mit der hinsichtlich der Tatbestände des Betrugs und der Verun- treuung eine Nichtanhandnahme verfügt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals in der Beschwerde den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung anruft, geht er über das Anfechtungsobjekt hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 Zum Sachverhalt kann der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. April 2026 Fol- gendes entnommen werden: C.________ arbeitete vom April bis November 2022 bei der E.________ (Autogarage) als Autome- chaniker. Zwischen der E.________ (Autogarage) und der F.________ AG bestand ein Vertrag über die temporäre Ausleihe von C.________. Die Abrechnung seiner Stunden erfolgte über die F.________ AG, deren Inhaber A.________ ist. Die F.________ AG stellte die Stunden, welche C.________ für die E.________(Autogarage) arbeitete, der E.________(Autogarage) in Rechnung. Die E.________(Autogarage) bezahlte darauf der F.________ AG insgesamt CHF 22'051.60. Die F.________ AG leitete die Zahlungen gemäss C.________ nicht an diesen weiter. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen C.________ und der E.________(Autogarage) oder der F.________ AG be- steht offenbar nicht.
E. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 526 vom 24. März 2017 E. 6). Im Zweifelsfall ist ein Verfahren zu eröffnen. Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 269 vom
11. Juli 2023 E. 3). Ein Sachverhalt fällt beispielsweise dann unter keinen Straftat- bestand, wenn es um rein zivil- oder verwaltungsrechtliche Streitigkeiten geht (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO).
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet dahingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Damit gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- gen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O., N. 27 zu Art. 309 StPO).
E. 4.3 Gemäss Art. 138 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflich- tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwen- den, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_50/2022 vom 27. Juni 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 129 IV 257 E. 2.2.1; 121 IV 23 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.
E. 4.4 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Um den objektiven Tatbe- stand von Art. 146 Abs. 1 StGB zu erfüllen, muss eine Täuschungshandlung vorlie- gen, welche arglistig ist. Arglist liegt vor, wenn der Täter sich zur Täuschung be- sonderen Machenschaften oder Kniffe bedient oder ein Lügengebäude errichtet. Zudem wird eine einfache Lüge als arglistig qualifiziert, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er auf Grund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses davon ausgeht, dass der Getäuschte die Lüge nicht überprüfen wird (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 63 ff. zu Art. 146 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom
22. Oktober 2012 E. 7.3). Subjektiv wird Vorsatz gefordert und zudem eine un- rechtmässige Bereicherungsabsicht des Täters.
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass die F.________ AG die Zahlungen der E.________(Autogarage) aufgrund eines be- stehenden Vertrags über die temporäre Ausleihe des Beschuldigten entgegenge- nommen habe. Die F.________ AG habe die Zahlungen demnach nicht für einen Dritten (vorliegend C.________) eingenommen, sondern für sich. Es handle sich dementsprechend nicht um anvertraute Vermögenswerte, auf die C.________ ei- nen direkten Anspruch habe. Welcher Betrag von diesen Zahlungen anschliessend an den Beschuldigten als Lohn für seine Arbeit durch die F.________ AG hätte be- zahlt werden müssen, betreffe das Vertragsverhältnis zwischen der F.________ AG und dem Beschuldigten. Damit sei der Tatbestand der Veruntreuung nicht er- füllt. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, dass die F.________ AG arglistig gehandelt habe und ein Betrug gemäss Art. 146 StGB vorliegen würde. Es handle sich vorliegend vielmehr um eine zivilrechtliche Angelegenheit.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Staatsanwalt- schaft den Sachverhalt zu Unrecht als rein zivilrechtliche Streitigkeit qualifiziere. Die Umstände sprächen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten, das zumindest vertieft zu untersuchen sei. So habe der Beschuldigte eine Doppelrolle inne, indem er sowohl Geschäftsführer der F.________ AG wie auch der E.________(Autogarage) sei. Es sei zudem ausdrücklich vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer, Geschäftsinhaber der G.________ GmbH, die geleisteten Stunden in Rechnung stellen könne und die entsprechenden Zahlungen weiterge- leitet würden. Die F.________ AG habe die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers der E.________(Autogarage) in Rechnung gestellt und die entsprechenden Beträ- ge vereinnahmt, diese aber entgegen der Vereinbarung nicht an den Beschwerde- führer bzw. die G.________ GmbH weitergeleitet, wofür Belege bestünden. Auf- grund der personellen Verflechtung bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschuldigte die Konstruktion gezielt ausnutze, um Arbeitsleistungen zu beziehen und die Entschädigung nicht auszurichten. Die Staatsanwaltschaft hätte den Sach- verhalt unter den gegebenen Umständen nicht ohne weitere Untersuchung als bloss zivilrechtlich qualifizieren dürfen. Es lägen somit konkrete Anhaltspunkte für Betrug, Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsführung vor.
E. 6 E. 4.1 und 4.2 fehlt es damit an den Voraussetzungen für die Eröffnung einer Stra- funtersuchung, namentlich liegen keine Hinweise von erheblicher und konkreter Natur für eine strafbare Handlung vor. Die Nichtanhandnahme erweist sich somit als rechtens.
E. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'400.00 und der geleisteten Si- cherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen.
E. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteienschädigung für das Be- schwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Mangels Schriftenwechsels sind dem Beschuldigten keine entschädi- gungswürdigen Aufwendungen entstanden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 258 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs und Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. April 2026 (BM 26 13776)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 26 13776 vom 28. April 2026 nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs und Veruntreuung nicht an die Hand (Ziff. 1). Des Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Ver- fahrenskosten trägt (Ziff. 2) und keine Entschädigungen ausgerichtet werden (Ziff. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2026 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und stellte nachstehende Rechtsbegehren: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und den Sachverhalt umfassend abzuklären. Mit Verfügung vom 13. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und verlangte eine Sicherheitsleistung von CHF 1'400.00, welche fristgerecht einging. Die Beschwerdekammer verzichtet auf einen Schriftenwechsel. Es ergeht ein direk- ter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legiti- miert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 2.2) einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom
28. April 2026, mit der hinsichtlich der Tatbestände des Betrugs und der Verun- treuung eine Nichtanhandnahme verfügt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun erstmals in der Beschwerde den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung anruft, geht er über das Anfechtungsobjekt hinaus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3 3. Zum Sachverhalt kann der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. April 2026 Fol- gendes entnommen werden: C.________ arbeitete vom April bis November 2022 bei der E.________ (Autogarage) als Autome- chaniker. Zwischen der E.________ (Autogarage) und der F.________ AG bestand ein Vertrag über die temporäre Ausleihe von C.________. Die Abrechnung seiner Stunden erfolgte über die F.________ AG, deren Inhaber A.________ ist. Die F.________ AG stellte die Stunden, welche C.________ für die E.________(Autogarage) arbeitete, der E.________(Autogarage) in Rechnung. Die E.________(Autogarage) bezahlte darauf der F.________ AG insgesamt CHF 22'051.60. Die F.________ AG leitete die Zahlungen gemäss C.________ nicht an diesen weiter. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen C.________ und der E.________(Autogarage) oder der F.________ AG be- steht offenbar nicht. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 10 zu Art. 310 StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfol- gungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 526 vom 24. März 2017 E. 6). Im Zweifelsfall ist ein Verfahren zu eröffnen. Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 269 vom
11. Juli 2023 E. 3). Ein Sachverhalt fällt beispielsweise dann unter keinen Straftat- bestand, wenn es um rein zivil- oder verwaltungsrechtliche Streitigkeiten geht (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, a.a.O., N. 9 zu Art. 310 StPO). 4.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet dahingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Damit gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. es müssen erhebliche Gründe vorliegen, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Ver- mutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat began- gen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; VOGELSANG, a.a.O., N. 27 zu Art. 309 StPO).
4 4.3 Gemäss Art. 138 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflich- tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwen- den, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_50/2022 vom 27. Juni 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 129 IV 257 E. 2.2.1; 121 IV 23 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 6B_530/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2; 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 7B_242/2022 vom 20. Juni 2024 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. 4.4 Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arg- listig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Um den objektiven Tatbe- stand von Art. 146 Abs. 1 StGB zu erfüllen, muss eine Täuschungshandlung vorlie- gen, welche arglistig ist. Arglist liegt vor, wenn der Täter sich zur Täuschung be- sonderen Machenschaften oder Kniffe bedient oder ein Lügengebäude errichtet. Zudem wird eine einfache Lüge als arglistig qualifiziert, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder wenn er auf Grund ei- nes besonderen Vertrauensverhältnisses davon ausgeht, dass der Getäuschte die Lüge nicht überprüfen wird (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 63 ff. zu Art. 146 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom
22. Oktober 2012 E. 7.3). Subjektiv wird Vorsatz gefordert und zudem eine un- rechtmässige Bereicherungsabsicht des Täters. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass die F.________ AG die Zahlungen der E.________(Autogarage) aufgrund eines be- stehenden Vertrags über die temporäre Ausleihe des Beschuldigten entgegenge- nommen habe. Die F.________ AG habe die Zahlungen demnach nicht für einen Dritten (vorliegend C.________) eingenommen, sondern für sich. Es handle sich dementsprechend nicht um anvertraute Vermögenswerte, auf die C.________ ei- nen direkten Anspruch habe. Welcher Betrag von diesen Zahlungen anschliessend an den Beschuldigten als Lohn für seine Arbeit durch die F.________ AG hätte be- zahlt werden müssen, betreffe das Vertragsverhältnis zwischen der F.________ AG und dem Beschuldigten. Damit sei der Tatbestand der Veruntreuung nicht er- füllt. Es bestünden zudem keine Anhaltspunkte, dass die F.________ AG arglistig gehandelt habe und ein Betrug gemäss Art. 146 StGB vorliegen würde. Es handle sich vorliegend vielmehr um eine zivilrechtliche Angelegenheit.
5 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die Staatsanwalt- schaft den Sachverhalt zu Unrecht als rein zivilrechtliche Streitigkeit qualifiziere. Die Umstände sprächen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten, das zumindest vertieft zu untersuchen sei. So habe der Beschuldigte eine Doppelrolle inne, indem er sowohl Geschäftsführer der F.________ AG wie auch der E.________(Autogarage) sei. Es sei zudem ausdrücklich vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer, Geschäftsinhaber der G.________ GmbH, die geleisteten Stunden in Rechnung stellen könne und die entsprechenden Zahlungen weiterge- leitet würden. Die F.________ AG habe die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers der E.________(Autogarage) in Rechnung gestellt und die entsprechenden Beträ- ge vereinnahmt, diese aber entgegen der Vereinbarung nicht an den Beschwerde- führer bzw. die G.________ GmbH weitergeleitet, wofür Belege bestünden. Auf- grund der personellen Verflechtung bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschuldigte die Konstruktion gezielt ausnutze, um Arbeitsleistungen zu beziehen und die Entschädigung nicht auszurichten. Die Staatsanwaltschaft hätte den Sach- verhalt unter den gegebenen Umständen nicht ohne weitere Untersuchung als bloss zivilrechtlich qualifizieren dürfen. Es lägen somit konkrete Anhaltspunkte für Betrug, Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsführung vor. 6. Die Beschwerdekammer erachtet die Nichtanhandnahme als rechtmässig. Wie die Staatsanwaltschaft korrekterweise wiedergibt, ist der vorliegende Sachverhalt als zivilrechtliche Streitigkeit monetärer Art anzusehen. Zwischen dem Beschwerdefüh- rer und der E.________(Autogarage) besteht und bestand kein Vertragsverhältnis. Stattdessen scheint eine Vereinbarung zwischen der E.________(Autogarage) und der F.________ AG bezüglich der temporären Ausleihe des Beschuldigten getrof- fen worden zu sein. Die F.________ AG hat dementsprechend keine Zahlungen für einen Dritten – den Beschwerdeführer –, sondern für sich selbst entgegengenom- men. Daraus ergibt sich, dass der F.________ AG keine Vermögenswerte des Be- schwerdeführers anvertraut wurden. Es fehlt damit an einem zentralen Tatbe- standsmerkmal der Veruntreuung, womit dieser Straftatbestand eindeutig nicht er- füllt ist. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 26. November 2025 an, dass auch zwischen ihm und der F.________ AG nie ein schriftlicher Vertrag erstellt worden sei. Es ist somit nicht bekannt, welche Abmachungen zwischen dem Beschuldigten bzw. der F.________ AG und dem Beschwerdeführer (bzw. allen- falls der G.________ GmbH) betreffend erbrachte Arbeitsleistungen womöglich ge- troffen worden sind. Die Frage, welcher Betrag von diesen Zahlungen dem Be- schuldigten gegenüber allenfalls geschuldet ist, ist indessen rein zivilrechtlicher Na- tur. Hinsichtlich des zusätzlich angerufenen Tatbestands des Betrugs ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es an konkreten und hinreichenden Hinwei- sen für eine arglistige Täuschungshandlung mangelt. Der Beschwerdeführer vermag in seiner Beschwerdeschrift nichts vorzubringen, was die staatsanwaltschaftliche Begründung in Zweifel zu ziehen vermöchte. Selbst im Falle einer gewissen personellen Verknüpfung des Beschuldigten bei den beteiligten Unternehmen ist unter Verweis auf die Ausführungen keine Strafunter- suchung zu eröffnen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist damit weder eine Strafbarkeit wegen Veruntreuung noch wegen Betrugs einschlägig. Mit Verweis auf
6 E. 4.1 und 4.2 fehlt es damit an den Voraussetzungen für die Eröffnung einer Stra- funtersuchung, namentlich liegen keine Hinweise von erheblicher und konkreter Natur für eine strafbare Handlung vor. Die Nichtanhandnahme erweist sich somit als rechtens. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'400.00 und der geleisteten Si- cherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteienschädigung für das Be- schwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Mangels Schriftenwechsels sind dem Beschuldigten keine entschädi- gungswürdigen Aufwendungen entstanden.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 29. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.